Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Von den Verboten des können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch der Schutzzweck des nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt wird und andere öffentliche Interessen überwiegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 48/2009