Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit es sich um werdende oder stillende Mütter oder um Jugendliche () handelt.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;

b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.