Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organisation der Wirtschaftsführung

Für die Wirtschaftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen

des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:

§ 70 -

Gemeindevermögen - mit der Ergänzung, dass für die Veräußerung eines Grundstückes, das zum Gemeindegut zählt, die Vorgaben des § 11 des Gesetzes über das Gemeindegut maßgebend sind.

§ 72 -

Vermögensnachweis - mit Ausnahme des Abs. 3.

§ 73 -

Haushaltsführung, Allgemeines -

a) mit Ausnahme der Abs. 3 und 6;

b) mit der Ergänzung, dass als Finanzkraft im ersten Jahr 50 v.H. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, in den Folgejahren des vorausgegangenen Haushaltsjahres, anzusehen sind;

c) mit der Abweichung, dass der Voranschlagsentwurf vom Standesrepräsentanten zu verfassen ist.

§ 74 -

Einwendungen gegen den Voranschlag -

§ 75 -

Voranschlagsprovisorium -

§ 76 -

Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag - mit der Abweichung, dass die im Abs. 1 festgelegte Aufgabe vom Standesrepräsentanten wahrgenommen wird.

§ 77 -

Durchführung des Voranschlages - mit der Abweichung, dass die im Abs. 3 festgelegte Aufgabe vom Standesrepräsentanten wahrgenommen wird.

§ 78 -

Rechnungsabschluss -

§ 79 -

Kassenführung - mit Ausnahme des Abs. 5.

§ 80 -

Buchführung –