Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Sportbeirat wird nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Sportbeirates unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt. Der Einladung, die mindestens acht Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, ist die Tagesordnung anzuschließen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es selbst das Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/1979, 8/1984