(1) Als Mitglieder des Sportbeirates dürfen nur Personen bestellt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie die für eine Mitgliedschaft im Sportbeirat erforderlichen fachlichen Kenntnisse und charakterlichen Voraussetzungen besitzen.
(2) Ein Mitglied des Sportbeirates ist durch die Landesregierung abzuberufen, wenn
a) der betreffende Dachverband, der den Vorschlag erstattet hat, es verlangt,
b) die Voraussetzungen für eine Bestellung weggefallen sind oder
c) wenn das Mitglied seine Abberufung schriftlich verlangt.
Beachte: Gemäß Art. 151 Abs. 9 B-VG in der Fassung des BVG BGBl. Nr. 504/1994 ist der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" mit Wirkung vom 1.1.1996 durch "Hauptwohnsitz" zu ersetzen.
