*) Zulässige Einwirkungen
Nachstehende Maßnahmen und Eingriffe sind von den Schutzmaßnahmen nach ausgenommen:
a) notwendige Pflege- und Managementmaßnahmen im Auftrag der Behörde;
b) Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag der Behörde;
c) im Hinblick auf notwendige Verrichtungen von Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten sowie
d) im Hinblick auf die Ausübung der Jagd auf Schalenwild; das Schalenwild ist auf einem Stand zu halten, der gewährleistet, dass auch besonders verbissgefährdete Gehölzarten aufkommen können.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022
