Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Zulässige Einwirkungen

Nachstehende Maßnahmen und Eingriffe sind von den Schutzmaßnahmen nach ausgenommen:

a) notwendige Pflege- und Managementmaßnahmen im Auftrag der Behörde;

b) Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag der Behörde;

c) im Hinblick auf notwendige Verrichtungen von Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten sowie

d) im Hinblick auf die Ausübung der Jagd auf Schalenwild; das Schalenwild ist auf einem Stand zu halten, der gewährleistet, dass auch besonders verbissgefährdete Gehölzarten aufkommen können.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2022