*)
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des bewilligt werden, wenn dies
a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,
b) zur Erstellung von landwirtschaftlichen Gebäuden,
c) zur Erstellung von Gebäuden für Wasserversorgungsanlagen oder
d) im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes
geboten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2007
