In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des und 2 bewilligt werden, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist oder wenn keine Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzt werden.
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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des und 2 bewilligt werden, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist oder wenn keine Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzt werden.