Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere:

a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken;

b) der Torfabbau;

c) die Beseitigung von einzelstehenden Bäumen, von Baumgruppen, Hecken und Gebüsch;

d) Aufforstungen oder Pflanzungen aller Art;

e) die Ablagerung von Materialien;

f) Meliorationen und Düngungen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten:

a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) Zelt- und Lagerplätze einzurichten oder Wohnwagen aufzustellen;

c) akustisch störende Geräte in Betrieb zu nehmen;

d) unnotwendigen Lärm zu erzeugen.

(3) Im Übrigen bleiben die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 unberührt.