Pflegemaßnahmen
(1) Die Behörde kann ungeachtet des im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchführen.
(2) Nach vorheriger Verständigung des Grundeigentümers und des Bewirtschafters kann die Behörde nach Ablauf einer Frist von vier Wochen Pflegemaßnahmen durchführen. Dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter bleibt es innerhalb dieser Frist unbenommen, die erforderlichen Pflegemaßnahmen auf eigene Kosten selbst auszuführen.
