Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fahrzeugverkehr

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, mit Kraftfahrzeugen zu fahren, ausgenommen

a) auf der Möcklebrücke,

b) für Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung,

c) für zulässige Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen.

(2) Mit Fahrrädern darf nur auf den geteerten Straßen gefahren werden.