Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das Naturschutzgebiet umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 23. April 2007, Zl. IVe-131.05**), ersichtlich gemachte Gebiet.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/1996, 49/2007

Beachte: **) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.