Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Voraussetzungen

(1) Heizgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Wird ein Heizgerät erst vor Ort zusammengebaut, so sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten.