Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verlust von Ausweisen, Meldepflicht, Ausstellung eines Duplikates

(1) Der Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist vom Ausweisinhaber unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat daraufhin ein Duplikat auszustellen, welches dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen hat. Als Ausweisnummer wird die Nummer des ursprünglichen Ausweises angeführt.

(2) Mit der Ausstellung des Duplikates verliert der vorherige Ausweis seine Gültigkeit.