Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Ausbildung und Prüfung für den Unterricht im alpinen Schilauf

1. Unterabschnitt Ausbildungskurs und 1. Teilprüfung für Schilehrer (Schilehrer-Anwärterprüfung)

Theoretischer Teil des Ausbildungskurses

Der theoretische Teil des Ausbildungskurses für die Schilehrer-Anwärterprüfung hat folgende Unterrichtsgegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

a) Berufskunde:

Kenntnisse des Schischulgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften; Verständnis für zivilrechtliche- und strafrechtliche Haftungsfragen; Verantwortlichkeiten des Schilehrers (Sorgfaltspflichten); Kenntnisse der FIS-Verhaltensregeln;

b) Unterrichtslehre:

Grundkenntnisse der allgemeinen Didaktik, Methodik und Pädagogik; Kenntnisse des methodisch-didaktischen Aufbaus (Lehrweg); praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder; Unterrichtsorganisation; wichtige Kompetenzen des Schilehrers;

c) Erste Hilfe:

Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen; Allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter; Abtransport von Verletzten im organisierten Schiraum;

d) Bewegungslehre:

Grundkenntnisse der allgemeinen Bewegungslehre; Kenntnisse der speziellen Bewegungsabläufe beim alpinen Schifahren; Kenntnisse der schitechnischen Grundelemente und deren Wirkung; Grundprinzipien der Biomechanik;

e) Alpine Sicherheit:

Kenntnisse der alpinen Gefahren; Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde; Selbst- und Kameradenhilfe; Kenntnisse des organisierten Rettungseinsatzes;

f) Ausrüstungskunde:

Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Ausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung;

g) Fremdsprache:

Erwerben eines Wortschatzes, insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken, in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Schilehrer-Anwärter ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht;

h) Tourismuskunde:

Kenntnisse über die schneesportlichen Möglichkeiten und der infrastrukturellen Einrichtungen im Wintertourismus; die Rolle der Schischule und des Schilehrers im Wintertourismus;

i) Naturschutz:

Bewusstseinsbildung für den Erhalt des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Verhaltensregeln zur Schonung der Umwelt beim alpinen Schifahren; Grundkenntnisse über die entsprechenden Gesetze und Vorschriften;

j) Schiunterricht für Kinder:

Kenntnisse in der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinderschiunterricht; Organisation und Durchführung des Unterrichts in einem speziellen Kinderbereich (Kinderland); Kenntnisse über die sichere Benutzung spezieller technischer Anlagen für den Kinderunterricht z.B. Förderband.