Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt Ausbildung und Unternehmerprüfung

Gegenstände, Lehrstoff und Dauer des Ausbildungskurses

(1) Der Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

a) Schischulrecht:

Kenntnisse des Vorarlberger Schischulgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen;

b) Arbeits- und Sozialrecht:

Grundkenntnisse des Arbeits- und Sozialrechtes;

c) Haftungsrecht:

Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung einer Schneesportlehrertätigkeit;

d) Steuerrecht:

Grundkenntnisse des Steuerrechtes, insbesondere soweit dieses für die Führung von Schischulen bzw. zur Ausübung der Konzession von Bedeutung ist;

e) Gesellschaftsrecht:

Kenntnisse des Gesellschaftsrechtes, soweit dieses für die Betriebsorganisation von Schischulen von Bedeutung ist;

f) Wettbewerbsrecht:

Grundkenntnisse des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb;

g) Mitarbeiterführung:

Kenntnisse über Einstellung und Einführung neuer Mitarbeiter sowie über deren Motivation und Kontrolle;

h) Betriebsorganisation von Schischulen:

Managementtechnik für einen erfolgreichen Schischulbetrieb; einschlägige Kenntnisse über die Organisationsstruktur (Aufbau- und Ablauforganisation) einer leistungsfähigen Schischule;

i) Rechnungswesen:

Kenntnisse über Zahlungsverkehr, Buchführung, Lohnverrechnung, Kalkulation und Finanzierung;

j) Marketing:

Grundkenntnisse in der Vermarktung des Schischulangebotes durch eine gezielte Handhabung der Marketinginstrumente, wie Preisgestaltung, persönlicher Verkauf, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und dergleichen.

(2) Beim Ausbildungskurs für konzessionierte Schneesportlehrer entfallen die Unterrichtsgegenstände Arbeits- und Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation der Schischulen.