Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot

(1) Das Züchten, Halten und die Arbeit mit Kulturen von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc. sind verboten.

(2) Die Landesregierung kann für wissenschaftliche Zwecke, Testverfahren oder Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn hiedurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht.