Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeigepflicht

Wer immer an irgend einem Ort des Landes den Erreger des Kartoffelkrebses feststellt oder Anzeichen wahrnimmt, die mit Grund auf das Vorhandensein des Schadorganismus schließen lassen, hat dies dem für diesen Ort zuständigen Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Hierüber ist die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu informieren.