Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Berichte der Landesregierung

(1) Die Landesregierung übermittelt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangen Jahres –

a) die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß ,

b) die Einzelheiten betreffend die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß untersucht wurden,

(2) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich über

a) jedes bestätigte Auftreten des Schadorganismus gemäß ,

b) die Einzelheiten der Abgrenzung von Sicherheitszonen gemäß ,

c) die Einzelheiten der Abgrenzung gemäß Anhang III Z. 3 der Richtlinie 2006/56/EG und

d) die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z. 1 der Richtlinie 2006/56/EG fünfter Gedankenstrich.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben alle Auskünfte, die zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 erforderlich sind, unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008