*) Berichte der Landesregierung
(1) Die Landesregierung übermittelt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangen Jahres –
a) die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß ,
b) die Einzelheiten betreffend die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß untersucht wurden,
(2) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich über
a) jedes bestätigte Auftreten des Schadorganismus gemäß ,
b) die Einzelheiten der Abgrenzung von Sicherheitszonen gemäß ,
c) die Einzelheiten der Abgrenzung gemäß Anhang III Z. 3 der Richtlinie 2006/56/EG und
d) die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z. 1 der Richtlinie 2006/56/EG fünfter Gedankenstrich.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben alle Auskünfte, die zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 erforderlich sind, unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008
