Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2019, , zugestellt am 9. Juli 2019, festgestellt, dass folgende Bestimmungen in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 25. September 2012, Z 30608-632/1/1-2012, gesetzwidrig waren:

1. In § 2 die Wortfolge „Auf der B 165 ist von StrKm 6,315 bis StrKm 6,970 in beiden Fahrtrichtungen das Überschreiten einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verboten.“ und

2. in § 11 lit a die Wortfolge

„• durch Anbringen des Verkehrszeichens gem. (Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h) bei StrKm 6,315

• durch Anbringen des Verkehrszeichens gem. (Ende aller Beschränkungen) bei StrKm 6,970“.