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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 50/2019

Änderung

LGBl Nr 61/2019 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 139 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhalt mit § 59 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2019, , zugestellt am 9. Juli 2019, festgestellt, dass folgende Bestimmungen in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 25. September 2012, Z 30608-632/1/1-2012, gesetzwidrig waren:

1. In § 2 die Wortfolge „Auf der B 165 ist von StrKm 6,315 bis StrKm 6,970 in beiden Fahrtrichtungen das Überschreiten einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verboten.“ und

2. in § 11 lit a die Wortfolge

„• durch Anbringen des Verkehrszeichens gem. (Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h) bei StrKm 6,315

• durch Anbringen des Verkehrszeichens gem. (Ende aller Beschränkungen) bei StrKm 6,970“.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.