Vom Verbot nach sind Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Vom Verbot nach sind Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.