Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befugnisse

Der Monitoringausschuss hat zur Erfüllung seiner Aufgaben, nach Maßgabe auch als Abordnung sowie in Zusammenarbeit mit Fachleuten, die Möglichkeit

1. Auskünfte und Stellungnahmen durch Organe der Verwaltung einzuholen;

2. Daten und Statistiken anzufordern.