Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Betreten und Besichtigen der Betriebe, Auskunftspflicht

Die Inhaber der Betriebe sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde und den an der Erstellung der externen Notfallpläne beteiligten Katastrophenhilfsdiensten das Betreten und die Besichtigung des jeweiligen Betriebes zu gestatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen, soweit dies für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlich ist.