Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt in Bezug auf die Erstellung von externen Notfallplänen für die Betriebe, auf die der Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet, sowie auf Betriebe und Anlagen nach § 9c des Katastrophenhilfegesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden.
