Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Zulassungsstellen müssen jedenfalls

- Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr,

- ausgenommen Feiertage, 24. Dezember und 31. Dezember,

geöffnet sein.