Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Kundmachung der Versteigerung einer Gemeindejagd hat unter Verwendung des im Anhang angeführten Musters B nach den Vorschriften des § 27 des Wiener Jagdgesetzes zu erfolgen. Die Versteigerung ist im Amtsblatt der Stadt Wien auszuschreiben und überdies in jagdlichen Fachblättern, die in Wien erscheinen, zu verlautbaren.