Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen

(1) Die Ziele gemäß sollen durch die Ausweisung einer regionalen Grünzone erreicht werden. Dazu werden die in den Anlagen dargestellten Grundflächen im Planungsbereich als regionale Grünzone festgelegt. In den Anlagen 1 und 2 sind die Grenzen der regionalen Grünzone dargestellt. Für die exakte Abgrenzung ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

(2) Für die Widmung von Bauland auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone gilt:

1. Es darf kein neues Bauland gewidmet werden;

2. Z 1 gilt nicht für:

a) Neuwidmungen von Sondergebieten des Baulands gemäß , sofern die Ziele gemäß nicht wesentlich beeinträchtigt werden und bei denen ein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Darunter sind jene Neuwidmungen zu verstehen, die für die Sicherung von Standorten für Ver- und Entsorgungsanlagen, Einrichtungen aus den Bereichen technische und soziale Infrastruktur sowie Gesundheitswesen, Bildung und Forschung erforderlich sind;

b) Sondergebiete des Baulands für Nutzungen, die auf Grund ihrer Funktion an bestimmten Standorten errichtet werden müssen und bei denen ein besonderes öffentliches Interesse im Sinn des geltend gemacht werden kann;

c) Erweiterungen bestehender Betriebsstandorte ohne alternative Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb der Grünzone, sofern die Ziele gemäß nicht wesentlich beeinträchtigt werden und keine siedlungsstrukturellen Engstellen betroffen sind;

d) einmalige, geringfügige Ergänzungen ohne zusätzliche Bauplatzschaffung;

e) Baulandabrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².

(3) Bei der Widmung von Grünland gemäß und 3 Oö. ROG 1994, ausgenommen Grünland für Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².

(4) Bei der Widmung von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².