Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Räumliche Entwicklungsziele

(1) Ziele für den Siedlungsraum sind:

1. Die Entwicklung der Gemeinden soll so erfolgen, dass die ihrer Zentralitätsstufe gemäß (Oö. LAROP 2017) entsprechenden Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Gütern und Dienstleistungen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedarfs bereitgestellt werden können;

2. Die Siedlungsentwicklung soll sich auf prioritäre und ergänzende Siedlungsschwerpunkte gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 lit. a und b Oö. ROG 1994 konzentrieren, wobei eine Orientierung am öffentlichen Nahverkehrssystem anzustreben ist;

3. Bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von Verkehrsinfrastrukturen sowie die Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern sollen vermieden und der Erhalt einer räumlich klar erkennbaren Siedlungsgliederung soll unter besonderer Berücksichtigung des typischen Orts- und Landschaftsbildes sowie des Naturraums angestrebt werden;

4. Bei der Neuwidmung von Bauland soll die Verträglichkeit mit bestehenden und zukünftigen Nutzungsansprüchen gewährleistet werden, um vorhersehbare Nutzungskonflikte zu vermeiden.

(2) Ziele für den Grünraum sind:

1. Die in den Anlagen 1 und 2 dargestellten regionalen Grünzonen sollen so erhalten werden, dass

a) ihre ökologische Wertigkeit und die von ihnen geleistete ökologische Ausgleichsfunktion sowie deren Schutz- und Wohlfahrtsfunktion,

b) die Vernetzung des Landschaftsraums,

c) die vorhandene Siedlungsgliederung und

d) die von ihnen geprägte Charakteristik des Landschaftsbildes

nachhaltig gesichert sind;

2. Landwirtschaftliche Gunstlagen von regionaler Bedeutung sollen vorrangig für die dauerhafte Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für eine existenz- und leistungsfähige Landwirtschaft im Sinn des erhalten werden;

3. Die räumlichen Rahmenbedingungen innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 ersichtlich gemachten Grundwasservorrangfläche-Kernzonen, die den Schutz der natürlichen Grundwasserressourcen zur Deckung des derzeitigen und zukünftigen Wasserbedarfs im Sinn eines umfassenden Schutzes der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gemäß sicherstellen, sollen erhalten und langfristig sichergestellt werden;

4. In Gebieten mit erhöhtem Rohstoffpotential für Sande, Kiese und Tone soll auf eine langfristige Rohstoffsicherung im Sinn des und bestehende Grünlandnutzungen besondere Rücksicht genommen werden.

(3) Ziele für das Verkehrssystem sind:

1. Bei der Neuwidmung von Bauland soll auf die Erschließungsmöglichkeit durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs insbesondere durch möglichst kurze Zugangswege zu den Haltestellen Bedacht genommen werden;

2. Wichtige kommunale und regionale Einrichtungen sowie Erholungsräume sollen an die Netze des nichtmotorisierten Individualverkehrs (insbesondere Fuß- und Radwegenetze) angebunden werden.