Verwirklichung
(1) Die Dienststellen des Landes haben die in den bis 4 festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.
(2) Die Gemeinden haben die Zielsetzungen der bis 4, soweit deren Vollzug in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt, zu berücksichtigen und die regionalen Grünzonen im gemäß § 18 Abs. 1 Oö. ROG 1994 definierten Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen.
![]() | Regionale Grünzone gemäß regionalem Raumordnungsprogramm Linz-Umland 3 Schwarze Schraffur, 45° geneigt, Farbe entsprechend der Widmung |
Die digitale Umsetzung im Flächenwidmungsplan erfolgt gemäß der in der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2016 festgelegten digitalen Schnittstelle.

