Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf das Einsatzpersonal und die Einsatzstellen im Rahmen des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im alpinen Gebiet (Bergrettungsdienst) anzuwenden.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf das Einsatzpersonal und die Einsatzstellen im Rahmen des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im alpinen Gebiet (Bergrettungsdienst) anzuwenden.