Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auskunftspflichten und Einsichtsrechte

(1) Der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach sind vom Burgenländischen Landesjagdverband auf Verlangen umgehend die laufenden Verträge sowie zusätzlich eine Vermögens- und Anlagenaufstellung (Anlagenspiegel) zu den im Rechnungsabschluss nach enthaltenen Vermögenswerten vorzulegen.

(2) Der Landesregierung ist zur geordneten und rechtmäßigen Übertragung des Vermögens und Wahrnehmung ihrer aufsichtsbehördlichen Aufgaben im erforderlichen Ausmaß Einsicht in alle von oder diesem Gesetz betroffenen Unterlagen zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu gewähren.