Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vermögensverzeichnis

(1) Das gesamte Eigentum des Tourismusverbandes ist in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen, in dem der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen sind. Der Wert von Gebäuden und der Wert der Betriebs- und Geschäftsausstattung ist um die Absetzung für Abnützung zu vermindern.

(2) Das Vermögensverzeichnis nach Abs. 1 ist wie folgt aufzugliedern:

I. Aktiva:

1. Anlagevermögen

a) Bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen

b) Finanzanlagevermögen (Wertpapiere, Beteiligungen)

2. Umlaufvermögen

a) Forderungen

b) Guthaben bei Banken (Sparbücher, Rücklagen)

c) Bargeld

d) Vorräte (Tickets, gekaufte Gutscheine, Werbematerial)

II. Passiva:

1. Eigenkapital/Negatives Eigenkapital (Summe Aktiva minus Fremdkapital)

2. Fremdkapital

a) Rückstellung für Abfertigungen

b) Bankkredite und Darlehen

c) Sonstige Schulden

d) Ausgegebene Gutscheine

e) Übernommene Haftungen

Anm.: in der LGBl. Nr. 39/2012, LGBl. Nr. 10/2021