Vermögensverzeichnis
(1) Das gesamte Eigentum des Tourismusverbandes ist in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen, in dem der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen sind. Der Wert von Gebäuden und der Wert der Betriebs- und Geschäftsausstattung ist um die Absetzung für Abnützung zu vermindern.
(2) Das Vermögensverzeichnis nach Abs. 1 ist wie folgt aufzugliedern:
I. Aktiva:
1. Anlagevermögen
a) Bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen
b) Finanzanlagevermögen (Wertpapiere, Beteiligungen)
2. Umlaufvermögen
a) Forderungen
b) Guthaben bei Banken (Sparbücher, Rücklagen)
c) Bargeld
d) Vorräte (Tickets, gekaufte Gutscheine, Werbematerial)
II. Passiva:
1. Eigenkapital/Negatives Eigenkapital (Summe Aktiva minus Fremdkapital)
2. Fremdkapital
a) Rückstellung für Abfertigungen
b) Bankkredite und Darlehen
c) Sonstige Schulden
d) Ausgegebene Gutscheine
e) Übernommene Haftungen
Anm.: in der LGBl. Nr. 39/2012, LGBl. Nr. 10/2021
