Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kassen- und Rechnungsführung

(1) Eintragungen in die laufenden Aufzeichnungen dürfen nur auf Grund von Belegen durchgeführt werden.

(2) Alle Belege, die zur Überweisung oder Auszahlung gelangen, sind vom zuständigen Organ auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.