Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, den Verlust der Eigenschaft des Rinderbestandes eines Viehhaltungsbetriebes als bangfreier Bestand durch Bescheid festzustellen.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, den Verlust der Eigenschaft des Rinderbestandes eines Viehhaltungsbetriebes als bangfreier Bestand durch Bescheid festzustellen.