Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, den Verlust der Eigenschaft des Rinderbestandes eines Viehhaltungsbetriebes als bangfreier Bestand durch Bescheid festzustellen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 44/1962
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1960, BGBl. Nr. 115, wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
