Artikel II
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der im genannte Vertrag.
(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der im Abs. 1 genannte Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wird, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
