Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der im genannte Vertrag.

(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der im Abs. 1 genannte Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wird, im Landesgesetzblatt kundzumachen.