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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 122/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:

Verlängerung für Kleinkläranlagen in geschlossenen Siedlungsgebieten

Abwasserreinigungsanlagen gemäß , die innerhalb eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten, geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.

Verlängerung für Kleinkläranlagen außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete

Abwasserreinigungsanlagen gemäß , die außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.

Vorzeitige Endigung der Verlängerung

Sofern ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in den und 2 genannten Frist möglich ist, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen, LGBl. Nr. 80/2010, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.