Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

In den in und Z 2 genannten Deponien dürfen vom Burgenländischen Müllverband oder den von ihm damit beauftragten Unternehmen bis zu dem im genannten Zeitpunkt Siedlungsabfälle des Sammelgebietes Burgenland deponiert werden. Die Annahme und Ablagerung von außerhalb des Sammelgebietes Burgenland angefallenen Siedlungsabfällen auf den in und Z 2 genannten Deponien ist auf Grund dieser Verordnung nicht zulässig.