Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verständigungspflicht

Die Gemeinde hat die Verordnungen nach und die Nummerierung oder Umnummerierung von Gebäuden dem Vermessungsamt, dem Grundbuchsgericht und dem zuständigen Finanzamt, die Verordnungen nach überdies der Bezirksverwaltungsbehörde und der Österreichischen Post AG bekanntzugeben.