Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bezeichnungen von Verkehrsflächen und Nummerierungen von Gebäuden gelten als nach diesem Gesetz vorgenommen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angebrachten Straßentafeln und Nummernschilder gelten als nach diesem Gesetz angebracht.