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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 53/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 10 Abs. 6 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird verordnet:

Vergütung für die Mühewaltung

Den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilfebeirates nach § 10 Abs. 2 lit. e, f, g, h, i, j und l des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes gebührt für ihre Mühewaltung eine Vergütung in der Höhe von 28,00 Euro pro teilgenommener Sitzung und einer aus diesem Kreis gewählten Vorsitzenden von 40,00 Euro pro teilgenommener Sitzung im Ausmaß von längstens 2,5 Stunden.

Auszahlung

Die Vergütungen nach sind vom Land Tirol am Ende eines jeden Jahres von Amts wegen an die anspruchsbegünstigten Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates auszuzahlen.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates, LGBl. Nr. 101/2001, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.