Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Kartensteuer

Bemessungsgrundlage und Höhe, Freikarten

(1) Die Kartensteuer kann von der Gemeinde für die im genannten Veranstaltungen höchstens mit 10 %, für alle anderen Veranstaltungen höchstens mit 25 % des Preises oder Entgeltes unter Einschluss der Abgabe festgelegt werden.

(2) Bei der Abgabenbemessung für die im bis 3, 5 und 7 bis 12 genannten Veranstaltungen haben außer Betracht zu bleiben:

1. Freikarten, die an Personen ausgegeben werden, die an der Durchführung der Veranstaltung in Ausübung ihres Berufes oder ihrer öffentlichen Aufgabe beteiligt sind bis zum Ausmaß von 25 % aller für die Veranstaltungen ausgegebenen Eintrittskarten;

2. sonstige Freikarten bis zum Ausmaß von 5% aller für die Veranstaltungen ausgegebenen Eintrittskarten, höchstens aber 50 Stück.

(3) Freikarten müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden.