Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Mutwillensstrafen

Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen () beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes. Keinesfalls darf sie 20.000 Euro bzw. bei Konzessionsvergabeverfahren 40.000 Euro überschreiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 41/2018