Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*) Geldbuße

(1) Im Oberschwellenbereich muss das Landesverwaltungsgericht in den Fällen des (zwingende Gründe des Fortbestehens des Vertrags) und des und 2 (Aufhebung des Vertrages) eine Geldbuße verhängen.

(2) Die Geldbuße muss wirksam, abschreckend und angemessen sein. Sie darf 10 % der Auftragssumme nicht übersteigen.

(3) Bei der Bemessung der Geldbuße müssen insbesondere die folgenden Umstände erschwerend berücksichtigt werden:

a) das Ausmaß der Schädigung, das der Verstoß zur Folge hat;

b) die leichte Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit.

(4) Bei der Bemessung der Geldbuße muss insbesondere mildernd berücksichtigt werden, dass der Auftraggeber:

a) vor oder nach dem Verstoß Vorkehrungen getroffen hat, um derartige Verstöße zu verhindern;

b) die Folgen des Verstoßes wieder gut und erhebliche Beiträge zur Wahrheitsfindung gemacht hat;

c) bei seiner Entscheidung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit beachtet hat.

(5) Geldbußen fließen dem Sozialfonds zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013