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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 49/1986

Änderung

LGBl.Nr. 136/2015

LGBl.Nr. 88/2024

LGBl.Nr. 78/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:

*)

(1) Die Gemeinden, die in den Querspalten der Rubrik 1 der Anlage zusammengefasst sind, werden zu Standesamtsverbänden vereinigt. Sie bilden damit kraft Gesetzes auch Staatsbürgerschaftsverbände.

(2) Die Standesamtsverbände und Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände geführt. Sie führen die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinzufügung des Namens der Sitzgemeinde.

(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände haben ihren Sitz in der in der Rubrik 2 der Anlage bestimmten Gemeinde.

*) Fassung LGBl.Nr. 136/2015

*)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Der , in der Fassung LGBl.Nr. 136/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden, LGBl.Nr. 88/2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(4) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden, LGBl.Nr. 78/2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 136/2015, 88/2024, 78/2025

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.