Anwendbares Recht
Auf einen nach gebildeten Gemeindeverband ist das Organisationsrecht für Gemeindeverbände jenes Landes anzuwenden, in dem der betreffende Gemeindeverband seinen Sitz hat.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Anwendbares Recht
Auf einen nach gebildeten Gemeindeverband ist das Organisationsrecht für Gemeindeverbände jenes Landes anzuwenden, in dem der betreffende Gemeindeverband seinen Sitz hat.