Umsetzung der sonstigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/32/EG
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, zur Umsetzung der , 6, 7 Abs. 2, 8, 9 Abs. 1, 10, 12 und 13 der Richtlinie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich entsprechend Art. 18 der Richtlinie alle jene Vorschriften zu erlassen oder Maßnahmen zu setzen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind.
(2) Der Bund wird an die Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen mit dem Ziel herantreten, freiwillige Vereinbarungen gemäß der Richtlinie abzuschließen, die Maßnahmen zur Erhöhung der Endenergieeffizienz zum Inhalt haben.
