Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Energieeffizienz-Aktionspläne

(1) Der Bund, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, hat bis spätestens 1. Juni 2007, 1. Juni 2011 und 1. Juni 2014 jeweils einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen. Diese nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne enthalten insbesondere die zur Erreichung des nationalen Energieeinsparrichtwertes () im Wirkungsbereich der Vertragsparteien vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die auf Grund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach errechneten Energieeinsparungen; und 14 Abs 2 der Richtlinie sind einzuhalten.

(2) Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Der zuständige Bundesminister hat zur Abstimmung der jeweiligen Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien den Landesregierungen den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, die Landesregierungen haben die Energieeffizienz-Aktionspläne der Länder dem zuständigen Bundesminister bis spätestens 1. März des jeweiligen Berichtsjahres bekannt zu geben.

(3) Die Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien sind ab dem zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in festgelegten Energieeinsparrichtwertes bei Anwendung der Messmethoden nach realistisch erscheint. Das einheitliche Berichtsformat ist im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 30. Juni 2010 zu entwickeln.

(4) Bei der Ausgestaltung der Energieeffizienz-Aktionspläne ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben.

(5) Der Bund hat der Europäischen Kommission die nach Abs 1 erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne vorzulegen:

1. den ersten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens 30. Juni 2007;

2. den zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens 30. Juni 2011;

3. den dritten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens 30. Juni 2014.