ABSCHNITT 6
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu erfolgen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT 6
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu erfolgen.